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   VG Weimar, 10.11.2005 - 4 E 970/05 We   

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https://dejure.org/2005,34170
VG Weimar, 10.11.2005 - 4 E 970/05 We (https://dejure.org/2005,34170)
VG Weimar, Entscheidung vom 10.11.2005 - 4 E 970/05 We (https://dejure.org/2005,34170)
VG Weimar, Entscheidung vom 10. November 2005 - 4 E 970/05 We (https://dejure.org/2005,34170)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 16.08.2001 - 2 A 3.00

    Anforderungsprofil eines Dienstpostens, Bindung des Dienstherrn an das - im

    Auszug aus VG Weimar, 10.11.2005 - 4 E 970/05
    Damit wird die Auslese für Beförderungsämter vorverlagert auf die Auswahl unter den Bewerbern um Beförderungsdienstposten (BVerwGE 115, 58 ff. [BVerwG 16.08.2001 - 2 A 3/00] ).
  • BVerfG, 19.09.1989 - 2 BvR 1576/88

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine

    Auszug aus VG Weimar, 10.11.2005 - 4 E 970/05
    Bei statusrelevanten Maßnahmen wie Ernennungen bzw. Beförderungen ist aufgrund der Ämterstabilität in der Regel ein Anordnungsgrund anzuerkennen ( BVerwG, U. v. 25.08.1988 - 2 C 62/85 -, BVerwGE 80, 127 und die dazu ergangene Entscheidung des BVerfG v. 19.09.1989 - 2 BvR 1576/88 - DVBl. 1989, 1247).
  • BVerwG, 25.08.1988 - 2 C 62.85

    Studiendirektorstelle - Art. 33 Abs. 2 GG, rechtswidrige Beamtenernennung ist

    Auszug aus VG Weimar, 10.11.2005 - 4 E 970/05
    Bei statusrelevanten Maßnahmen wie Ernennungen bzw. Beförderungen ist aufgrund der Ämterstabilität in der Regel ein Anordnungsgrund anzuerkennen ( BVerwG, U. v. 25.08.1988 - 2 C 62/85 -, BVerwGE 80, 127 und die dazu ergangene Entscheidung des BVerfG v. 19.09.1989 - 2 BvR 1576/88 - DVBl. 1989, 1247).
  • BVerwG, 07.08.2001 - 2 VR 1.01

    Erprobung auf höher bewertetem Dienstposten; Erprobungszeit -; Konkurrentenstreit

    Auszug aus VG Weimar, 10.11.2005 - 4 E 970/05
    Geht es um die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens, so ist die Gefahr einer Rechtsvereitelung und damit ein Anordnungsgrund grundsätzlich nicht nur dann gegeben, wenn mit der Übertragung bzw. Besetzung des Dienstpostens eine Beförderungsentscheidung einhergeht, sondern auch wenn damit eine "vorverlegte" (BVerwG, B. v. 07.08.2001 - 2 VR 1/01 - Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 2; OVG Rh-Pf., B. v. 07.12.1999 - 10 B 12149/99 -) Beförderungsentscheidung i. S. der Übertragung des höherwertigen Dienstpostens zum Zwecke der laufbahnrechtlich erforderlichen Bewährung (vgl. dazu: VG Weimar, B. v. 09.10.2002 - 4 E 312/02 -, ThürVBl. 2003, 42 ff; zustimmend: ThürOVG, B. v. 31.03.2003 - 2 EO 545/02 -, ThürVBl. 2003, 256 ff.) unmittelbar einhergeht.
  • OVG Thüringen, 31.03.2003 - 2 EO 545/02

    Recht der Landesbeamten; Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit

    Auszug aus VG Weimar, 10.11.2005 - 4 E 970/05
    Geht es um die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens, so ist die Gefahr einer Rechtsvereitelung und damit ein Anordnungsgrund grundsätzlich nicht nur dann gegeben, wenn mit der Übertragung bzw. Besetzung des Dienstpostens eine Beförderungsentscheidung einhergeht, sondern auch wenn damit eine "vorverlegte" (BVerwG, B. v. 07.08.2001 - 2 VR 1/01 - Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 2; OVG Rh-Pf., B. v. 07.12.1999 - 10 B 12149/99 -) Beförderungsentscheidung i. S. der Übertragung des höherwertigen Dienstpostens zum Zwecke der laufbahnrechtlich erforderlichen Bewährung (vgl. dazu: VG Weimar, B. v. 09.10.2002 - 4 E 312/02 -, ThürVBl. 2003, 42 ff; zustimmend: ThürOVG, B. v. 31.03.2003 - 2 EO 545/02 -, ThürVBl. 2003, 256 ff.) unmittelbar einhergeht.
  • VG Weimar, 09.10.2002 - 4 E 312/02

    Recht der Landesbeamten; Bewerbungsverfahrensanspruch; Konkurrentenverfahren;

    Auszug aus VG Weimar, 10.11.2005 - 4 E 970/05
    Geht es um die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens, so ist die Gefahr einer Rechtsvereitelung und damit ein Anordnungsgrund grundsätzlich nicht nur dann gegeben, wenn mit der Übertragung bzw. Besetzung des Dienstpostens eine Beförderungsentscheidung einhergeht, sondern auch wenn damit eine "vorverlegte" (BVerwG, B. v. 07.08.2001 - 2 VR 1/01 - Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 2; OVG Rh-Pf., B. v. 07.12.1999 - 10 B 12149/99 -) Beförderungsentscheidung i. S. der Übertragung des höherwertigen Dienstpostens zum Zwecke der laufbahnrechtlich erforderlichen Bewährung (vgl. dazu: VG Weimar, B. v. 09.10.2002 - 4 E 312/02 -, ThürVBl. 2003, 42 ff; zustimmend: ThürOVG, B. v. 31.03.2003 - 2 EO 545/02 -, ThürVBl. 2003, 256 ff.) unmittelbar einhergeht.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.12.1999 - 10 B 12149/99
    Auszug aus VG Weimar, 10.11.2005 - 4 E 970/05
    Geht es um die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens, so ist die Gefahr einer Rechtsvereitelung und damit ein Anordnungsgrund grundsätzlich nicht nur dann gegeben, wenn mit der Übertragung bzw. Besetzung des Dienstpostens eine Beförderungsentscheidung einhergeht, sondern auch wenn damit eine "vorverlegte" (BVerwG, B. v. 07.08.2001 - 2 VR 1/01 - Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 2; OVG Rh-Pf., B. v. 07.12.1999 - 10 B 12149/99 -) Beförderungsentscheidung i. S. der Übertragung des höherwertigen Dienstpostens zum Zwecke der laufbahnrechtlich erforderlichen Bewährung (vgl. dazu: VG Weimar, B. v. 09.10.2002 - 4 E 312/02 -, ThürVBl. 2003, 42 ff; zustimmend: ThürOVG, B. v. 31.03.2003 - 2 EO 545/02 -, ThürVBl. 2003, 256 ff.) unmittelbar einhergeht.
  • OVG Thüringen, 30.01.2008 - 2 EO 236/07

    Recht der Landesbeamten; Konkurrentenstreitverfahren um einen nach B 6 BBesG

    Gegen dieses Besetzungsverfahren richtete ein anderer Beamter des Thüringer Innenministeriums am 27. Juli 2005 einen vorläufigen Rechtsschutzantrag, dem das Verwaltungsgericht Weimar mit Beschluss vom 10. November 2005 stattgab (Az. 4 E 970/05 We).

    Dies folge bereits aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 10. November 2005 in dem Verfahren unter dem Az. 4 E 970/05 We. Wenn aber der Dienstposten bereits zum 1. August 2005 mit dem Beigeladenen besetzt war und diese Stellenbesetzung fortdauere, könne am 8. August 2005 kein tragfähiges Auswahlverfahren eingeleitet worden sein.

    Dieser Feststellung stehen im Übrigen auch nicht die Äußerungen des Verwaltungsgerichts Weimar in dem Beschluss vom 10. November 2005 (Az. 4 E 970/05 We) entgegen.

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